Artikel 4 VO (EG) 2001/214

(1) Wird das Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, setzt der Ankauf voraus, dass spätestens 45 Tage nach dem Tag des Angebotseingangs eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a, b und c sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Magermilch hergestellt wurde und dass eine etwaige Eiweißstandardisierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in flüssiger Phase vorgenommen wurde.

(2) Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 2 durchgeführt, sind in der genannten Bescheinigung außerdem die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall müssen die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Säcke mit einem nummerierten Aufkleber der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats verschlossen sein. Die jeweilige Nummer ist ebenfalls in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 zu vermerken.

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