Artikel 5 VO (EG) 2001/214

(1) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Verkäufers;
b)
Angebotsmenge;
c)
Lagerort des angebotenen Magermilchpulvers.

(2) Die Interverntionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Verkaufsangebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Ort, an dem das Magermilchpulver auf Lager gehalten wird.

Im Fall einer Aussetzung der Ankäufe zum Interventionspreis gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden der Eingang und die Registrierung der Angebote ab dem Tag nach dem Inkrafttreten des Aussetzungsbeschlusses unterbrochen.

An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen.

Im Zeitraum vom 6. bis zum 13. April 2009 eingereichte Angebote gelten als am 14. April 2009 bei der Interventionsstelle eingegangen.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es eine Magermilchpulvermenge gemäß Artikel 2 Absatz 5 betrifft;
b)
eine schriftliche Verpflichtung des Verkäufers, die Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 9 einzuhalten, beigefügt ist;
c)
nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg hinterlegt hat.

(4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Verkäufer oder die Interventionsstelle gilt die der Interventionsstelle zuerst übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) stillschweigend auch für spätere Angebote, wenn

a)
in dem ersten Angebot vermerkt ist, dass der Verkäufer von der vorliegenden Bestimmung Gebrauch machen will;
b)
sich die späteren Angebote auf diese Bestimmung (Angabe: „Artikel 5 Absatz 4” ) und auf das Datum des Erstangebots beziehen.

(5) Nachdem das Angebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden.

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