Artikel 22 VO (EG) 2001/214
(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.
(2) Bei Teilausschreibungen endet die Angebotsfrist jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Im August endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ist der Dienstag ein Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
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