Artikel 23 VO (EG) 2001/214
(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.
Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich das Magermilchpulver befindet.
(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:
- a)
- Name und Anschrift des Bieters;
- b)
- die gewünschte Menge;
- c)
- den je 100 kg Magermilchpulver gebotenen Preis, ohne Inlandsabgaben, ab Lagerhaus, ausgedrückt in Euro;
- d)
- gegebenenfalls das Lagerhaus, in dem sich das Magermilchpulver befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichlagerhaus.
(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn
- a)
- es eine Menge von mindestens zehn Tonnen betrifft, ausgenommen wenn die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer ist;
- b)
- ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
- c)
- nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 22 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.
(4) Nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Frist kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.