Artikel 24e VO (EG) 2001/214

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) unverzüglich freigegeben.

(2) Der Zuschlagempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme des Magermilchpulvers innerhalb der in Artikel 24f Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.

(3) Hat der Zuschlagsempfänger die Auflage gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so führt dies außer im Fall höherer Gewalt nicht nur zum Verfall der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c, sondern auch zur Aufhebung des Kaufvertrags für die betreffenden Mengen.

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