Artikel 24f VO (EG) 2001/214

(1) Wenn der Betrag gemäß Artikel 24e Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde;
b)
das Lagerhaus, in dem das Magermilchpulver gelagert ist;
c)
der Termin für die Übernahme des Magermilchpulvers.

(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt das ihm zugeteilte Magermilchpulver innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens 5 Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Lagerhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden.

Wurde das Magermilchpulver — außer im Falle höherer Gewalt — nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten und Risiken der Lagerung des Magermilchpulvers aufkommen.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie auf Grund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.