Artikel 25 VO (EG) 2001/214
Im Sinne dieses Kapitels gilt Folgendes:
- a)
- „Lagermenge” ist die an einem bestimmten Tag in ein Lagerhaus eingelagerte Menge von mindestens 10 t Magermilchpulver einheitlicher Zusammensetzung und Qualität;
- b)
- „Beginn der vertraglichen Lagerhaltung” ist der Tag nach dem Tag der Einlagerung;
- c)
- „Ende der vertraglichen Lagerhaltung” ist der Tag vor dem Tag der Auslagerung.
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