Artikel 26 VO (EG) 2001/214
Die Verträge zur privaten Lagerhaltung werden nach dem Beschluss der Kommission, gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für die private Lagerhaltung des Magermilchpulvers eine Beihilfe zu gewähren, zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Magermilchpulver gelagert wird, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsinhaber” genannt, geschlossen.
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