Artikel 26 VO (EG) 2001/214

Die Verträge zur privaten Lagerhaltung werden nach dem Beschluss der Kommission, gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für die private Lagerhaltung des Magermilchpulvers eine Beihilfe zu gewähren, zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Magermilchpulver gelagert wird, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsinhaber” genannt, geschlossen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.