Artikel 27 VO (EG) 2001/214
Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung wird nur für Magermilchpulver, das in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannt ist und folgenden Bedingungen gerecht wird, geschlossen:
- a)
- Es weist bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 31,4 v. H. einen Fettgehalt von höchstens 11 v. H. und einen Wassergehalt von höchstens 5 v. H. auf.
- b)
- Es wurde während eines Zeitraums von 28 Tagen oder vier Wochen vor dem Beginn der vertraglichen Lagerhaltung in einem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb hergestellt, für den die Einverständniserklärung bezüglich einer amtlichen Sonderkontrolle der Herstellung von Magermilchpulver vorliegt, für das ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen werden kann.
- c)
- Die radioaktive Belastung überschreitet nicht die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Höchstwerte.
- d)
-
Es ist abgefüllt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „big bags” mit einem Höchstgewicht von 1500 kg, die gegebenenfalls verschlüsselt mindestens folgende Angaben tragen:
- i)
- Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat;
- ii)
- Herstellungstag oder -woche;
- iii)
- Nummer der Herstellungspartie;
- iv)
- Eigengewicht.
- e)
- Es unterliegt nicht der Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1). Eine spätere Unterstellung unter diese Regelung gilt als Beendigung der vertraglichen Lagerhaltung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.
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