Artikel 27 VO (EG) 2001/214

Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung wird nur für Magermilchpulver, das in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannt ist und folgenden Bedingungen gerecht wird, geschlossen:

a)
Es weist bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 31,4 v. H. einen Fettgehalt von höchstens 11 v. H. und einen Wassergehalt von höchstens 5 v. H. auf.
b)
Es wurde während eines Zeitraums von 28 Tagen oder vier Wochen vor dem Beginn der vertraglichen Lagerhaltung in einem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb hergestellt, für den die Einverständniserklärung bezüglich einer amtlichen Sonderkontrolle der Herstellung von Magermilchpulver vorliegt, für das ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen werden kann.
c)
Die radioaktive Belastung überschreitet nicht die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Höchstwerte.
d)
Es ist abgefüllt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „big bags” mit einem Höchstgewicht von 1500 kg, die gegebenenfalls verschlüsselt mindestens folgende Angaben tragen:

i)
Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat;
ii)
Herstellungstag oder -woche;
iii)
Nummer der Herstellungspartie;
iv)
Eigengewicht.

e)
Es unterliegt nicht der Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1). Eine spätere Unterstellung unter diese Regelung gilt als Beendigung der vertraglichen Lagerhaltung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

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