Artikel 28 VO (EG) 2001/214

(1) Der Lagerhaltungsvertrag wird schriftlich für eine oder mehrere Lagerhaltungspartien abgefasst und legt insbesondere Folgendes fest:

a)
die vom Vertrag erfasste Magermilchpulvermenge;
b)
Beihilfesatz;
c)
die einschlägigen Daten der Vertragsabwicklung ungeschadet einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 nach dem Verfahren des Artikels 42 dieser Verordnung;
d)
die Kenndaten der Lagerhäuser.

(2) Die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 33, sind Gegenstand eines Lastenhefts, das von der Interventionsstelle des Lagerhaltungsmitgliedstaats zu erstellen ist. Der Lagerhaltungsvertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.