Artikel 29 VO (EG) 2001/214

(1) Die Ein- und Auslagerungszeiträume werden zusammen mit der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung des Magermilchpulvers beschlossen.

(2) Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerhaltungspartien. In dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall kann jedoch nur eine versiegelte Partie ausgelagert werden.

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