Artikel 30 VO (EG) 2001/214

(1) Der Antrag auf Abschluss eines Lagerhaltungsvertrags mit der Interventionsstelle betrifft nur eingelagerte Magermilchpulverpartien.

Dieser Antrag muss der Interventionsstelle spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Einlagerung vorliegen. Die Interventionsstelle registriert den Tag des Antragseingangs.

Trifft der Antrag bei der Interventionsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist ein, kann der Lagerhaltungsvertrag unter Kürzung des Beihilfesatzes um 30 % geschlossen werden.

(2) Der Lagerhaltungsvertrag wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Registrierung des Antragseingangs geschlossen.

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