Artikel 31 VO (EG) 2001/214

Wird das Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, ist der in Artikel 30 genannte Lagerhaltungsvertrag nur abzuschließen, wenn spätestens 50 Tage nach dem Einlagerungstag eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats vorliegt.

Die Bescheinigung enthält die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und den Herstellungsmitgliedstaat, das Herstellungsdatum oder die Herstellungswoche sowie die Nummer der Herstellungspartie. Sie enthält außerdem die Bestätigung, dass es sich um Magermilchpulver gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt.

In dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird der Lagerhaltungsvertrag spätestens am 60. Tag ab dem Tag der Registrierung des Antragseingangs geschlossen.

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