Artikel 32 VO (EG) 2001/214

(1) Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.

(2) Der Vertragsinhaber oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerhausbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen:

a)
Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat;
b)
Datum der Herstellung;
c)
Datum der Einlagerung;
d)
Nummer der Lagerhaltungspartie;
e)
Lagerbestand und Anschrift des Lagerhauses;
f)
Datum der Auslagerung.

(3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung. Diese Buchhaltung ist bei dem Lagerhaus zur Einsicht zur Verfügung zu halten und enthält folgende Angaben:

a)
Nummer der Lagerhaltungspartie der privat gelagerten Erzeugnisse;
b)
Datum der Ein- und Auslagerung;
c)
Magermilchpulvermenge je Lagerhaltungspartie;
d)
Stelle, an der die Erzeugnisse im Kühlhaus eingelagert sind.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren lassen. Sie müssen sich den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.