Artikel 33 VO (EG) 2001/214

(1) Die zuständige Stelle führt ab dem Tag der Einlagerung und bis zum 28. Tag nach dem Tag der Registrierung des Antrags auf Abschluß des genannten Vertrags Kontrollen durch.

Zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der eingelagerten Erzeugnisse sind ausreichend repräsentative, mindestens 5 % der eingelagerten Mengen umfassende Kontrollen durchzuführen, um insbesondere in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung und Art der Erzeugnisse sicherzustellen, dass die Partien insgesamt mit den Angaben des Antrags auf Vertragsabschluss übereinstimmen.

(2) Die zuständige Stelle veranlasst Folgendes:

a)
im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontrollen die Versiegelung aller vertragsgebundenen Erzeugnisse nach Verträgen, Partien oder Teilmengen oder
b)
eine unangemeldete Stichprobenkontrolle des Lagerbestands. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und mindestens 10 % der Gesamtmenge einer Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung umfassen.

(3) Am Ende der vertraglichen Lagerhaltungszeit überprüft die zuständige Stelle durch Stichprobenkontrolle Gewicht und Kennzeichnung. Wird jedoch das Magermilchpulver bis zum Ablauf der vertraglich festgelegten Lagerhaltungsdauer nicht ausgelagert, kann diese Kontrolle bei der Auslagerung durchgeführt werden.

Der Vertragsinhaber informiert die zuständige Stelle über die genannte Kontrolle spätestens fünf Arbeitstage vor

a)
Ablauf der vertraglich festgelegten Lagerhaltungsdauer von 180 Tagen oder
b)
dem Beginn der Auslagerung, wenn diese während bzw. nach der Lagerhaltungsdauer von 180 Tagen stattfindet.

Der Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als die genannten fünf Arbeitstage genehmigen.

(4) Über die Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird ein Bericht erstellt, der Aufschluss gibt über

a)
den Zeitpunkt der Kontrolle,
b)
die Dauer der Kontrolle,
c)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen, vom Vertragsinhaber bzw. gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegenzuzeichnen und den Zahlungsunterlagen beizufügen.

(5) Werden bei mindestens 5 % der kontrollierten Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine größere Stichprobe ausgedehnt, deren Umfang von der zuständigen Stelle zu bestimmen ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

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