Artikel 34 VO (EG) 2001/214
(1) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird nur für eine vertraglich festgelegte Lagerhaltungsdauer von mindestens 60 und höchstens 180 Tagen gewährt.
Hält der Vertragsinhaber die in Artikel 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannte Frist nicht ein, wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gewährt, für den der Vertragsinhaber zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle nachweist, dass das Magermilchpulver vertragsgemäß eingelagert war.
(2) Unbeschadet des Artikels 35 der vorliegenden Verordnung setzt die Kommisison den Beihilfesatz gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 fest.
(3) Die Beihilfe wird auf den vom Vertragsinhaber bei Beendigung der vertraglich festgelegten Lagerhaltungszeit gestellten Antrag spätestens 120 Tage nach dem Tag der Antragsannahme gewährt, wenn die in Artikel 33 Absatz 3 genannten Kontrollen durchgeführt und die den Anspruch auf Gewährung der Beihilfe begründenden Bedingungen erfüllt sind.
Wird jedoch der Beihilfeanspruch durch eine Verwaltungskontrolle überprüft, wird die Beihilfe erst nach Bestätigung des Beihilfeanspruchs gewährt.
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