Artikel 35 VO (EG) 2001/214
Der Beihilfesatz, die Ein- und Auslagerungszeiträume sowie die Begrenzung der Lagerhaltungszeit können, wenn es die Marktlage erfordert, während des laufenden Jahres für die zu schließenden Verträge geändert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.