Artikel 36 VO (EG) 2001/214
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Magermilchpulvermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand waren:
- a)
- eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 5;
- b)
- eines Vertrags zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28.
(2) Wird festgestellt, dass die Angebote gemäß Artikel 5 80000 Tonnen erreicht haben, so müssen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) jeden Tag vor 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die am Vortag angebotenen Magermilchpulvermengen übermittelt werden.
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