Artikel 36 VO (EG) 2001/214

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Magermilchpulvermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand waren:

a)
eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 5;
b)
eines Vertrags zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28.

(2) Wird festgestellt, dass die Angebote gemäß Artikel 5 80000 Tonnen erreicht haben, so müssen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) jeden Tag vor 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die am Vortag angebotenen Magermilchpulvermengen übermittelt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.