ANHANG I VO (EG) 2001/214

ZUSAMMENSETZUNG, QUALITÄTSMERKMALE UND ANALYSEVERFAHREN

Parameter Gehalt, Qualitätsmerkmal Referenzverfahren
Eiweißgehalt Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse (1)
Milchfettgehalt Höchstens 1,00 % (1)
Wassergehalt Höchstens 3,5 % (1)
Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt Höchstens 19,5 ml (1)
Laktatgehalt Höchstens 150 mg/100 g (1)
Zusatzstoffe Keine (1)
Phosphataseprobe Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter Milchpulvermilch (1)
Löslichkeitsindex Höchstens 0,5 ml (24 °C) (1)
Gehalt an verbrannten Teilchen Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B (1)
Gehalt an Mikroorganismen Höchstens 40000 je g (1)
Nachweis koliformer Bakterien In 0,1 g negativ (1)
Buttermilchnachweis(2) Negativ(3) (1)
Nachweis von Labmolke(4) Negativ (1)
Nachweis von Sauermolke(4) Negativ Von der zuständigen Behörde genehmigtes Verfahren
Geschmack und Geruch Einwandfrei (1)
Aussehen Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen (1)
Antimikrobielle Stoffe Negativ(5) (1)

Fußnote(n):

(1)

Als Referenzmethoden sind die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission (ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1) festgelegten Referenzmethoden anzuwenden.

(2)

„Buttermilch” ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.

(3)

Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine mindestens einmal wöchentlich vor Ort unangemeldet durchzuführende Kontrolle oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP/100 g ergeben darf.

(4)

„Molke” ist ein durch die Wirkung von Säure, durch Auspressen und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.

(5)

Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Milch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.

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