ANHANG III VO (EG) 2001/214
PROBENAHME VON DEM ZUR INTERVENTION ANGEBOTENEN MAGERMILCHPULVER UND ANALYSE DER PROBEN
- 1.
- Die Proben werden gemäß der internationalen Norm ISO 707 gezogen. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein anderes Verfahren anwenden, wenn dieses der genannten Norm grundsätzlich entspricht.
- 2.
-
Anzahl der je Stichprobe auszuwählenden Verpackungen:
- a)
- Angebot für höchstens 800 Säcke zu je 25 kg: mindestens 8;
- b)
- Angebot für mehr als 800 Säcke zu je 25 kg: 8 + 1 für jeweils 800 Säcke oder weniger.
- 3.
- Probengewicht: je Verpackung mindestens 200 g.
- 4.
- Probengruppen: Eine Gesamtprobe besteht aus höchstens neun Einzelproben.
- 5.
- Probenanalyse: Jede Gesamtprobe wird einer Analyse unterzogen, mit der sich alle Qualitätsmerkmale gemäß Anhang I überprüfen lassen.
- 6.
-
Bei Beanstandung einer Probe gilt Folgendes:
- a)
- Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer beanstandeten Probe die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.
- b)
-
Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall mehrerer beanstandeter Proben die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, zurückzuweisen und der Rest der Angebotsmenge aus demselben Betrieb einer zweiten, für die Analyse ausschlaggebenden Stichprobe zu unterziehen. In diesem Fall:
- —
-
ist die Zahl der unter Ziffer 2 genannten Proben zu verdoppeln;
- —
-
ist bei der Analyse von Sammelproben im Fall einer beanstandeten Probe oder mehrerer beanstandeter Proben die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, aus der angeotenen Menge zurückzuweisen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.