Artikel 4 VO (EG) 2001/2298
(1) Unbeschadet des Artikels 2 erfolgt die Zahlung die Ausfuhrerstattung im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und — abweichend von Artikel 16 der genannten Verordnung — gegen Vorlage einer Kopie der in Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 genannten Lieferbescheinigung, die von der Kommissionsdienststelle beglaubigt worden ist, an die die Angebote gemäß der Ausschreibungsbekanntmachung gerichtet werden.
Die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattung erfolgt für die akzeptierte Nettomenge, die in der Übernahme- oder Lieferbescheinigung angegeben ist.
(2) Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kommt nicht zur Anwendung, wenn die beantragte Erstattung die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung aufgrund von Umständen oder Ereignissen überschreitet, die dem Auftragnehmer nicht zuzuschreiben und die nach erfolgter Lieferung gemäß Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 11 oder Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 eingetreten sind.
Ändert der Empfänger das Bestimmungsland, so wird die Verringerung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht angewendet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.