Artikel 3 VO (EG) 2001/2298
(1) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn eine zur Durchführung der betreffenden Nahrungsmittelhilfe beantragte Ausfuhrlizenz mit der Vorausfestsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattung vorgelegt wird. Diese Lizenz gilt nur für die in diesem Rahmen vorzunehmende Ausfuhr.
Abweichend von Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 kann die Gültigkeitsdauer der Lizenz von der zuständigen Behörde auf begründeten schriftlichen Antrag des Zuschlagsempfängers für die Lieferung (nachstehend „Auftragnehmer” genannt) verlängert werden.
Die Ausfuhrlizenz ist nur gültig bis zu der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge, für die der Antragsteller zum Auftragnehmer erklärt wurde. In Feld 19 der Lizenz ist die Ziffer „0” einzutragen.
(2) Dem Lizenzantrag ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller Auftragnehmer im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe ist. Als Nachweis gilt die Kopie der Mitteilung der Kommission, mit der die Kommission ihm den Auftrag für die betreffende Nahrungsmittelhilfe erteilt, und auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Kopie der Ausschreibungsbekanntmachung.
Die Lizenz wird nur dann erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Liefersicherheit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 geleistet wurde. Die Leistung dieser Sicherheit gilt als Leistung der Lizenzsicherheit. Zu diesem Zweck ist in Feld 11 der Lizenz der Hinweis „befreit” einzutragen.
(3) In das für den Erstattungsantrag verwendete Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz je nach Fall einer der im Anhang aufgeführten Vermerke einzutragen.
Als Maßnahmen-Nummer ist die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebene Nummer einzutragen. Außerdem ist in Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz das Bestimmungsland einzutragen.
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