Artikel 2 VO (EG) 2001/2298
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist die zu zahlende Ausfuhrerstattung diejenige, welche an dem Tg anwendbar ist, der in dem Dokument mit den Einzelbestimmungen für die Maßnahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe (im Folgenden „Ausschreibungsbekanntmachung” genannt) angegeben ist.
Bezüglich der nationalen Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 1 ist der geltende Erstattungssatz derjenige, welcher an dem Tag anwendbar ist, an dem der Mitgliedstaat die Ausschreibung für die betreffende Lieferung eröffnet.
(2) Für Lieferungen ab Werk, frei Frachtführer oder frei Verschiffungshafen ist die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgesetzte Frist, innerhalb deren die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen müssen, nicht anwendbar.
(3) Abweichend von den Bestimmungen zur Anpassung der im Voraus festgsetzten Beträge wird die in Absatz 1 genannte Erstattung weder angepasst noch berichtigt.
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