Artikel 1 VO (EG) 2001/2298

Unbeschadet der von der Kommission für Sondermaßnahmen erlassenen abweichenden Vorschriften gilt diese Verordnung für Ausfuhren der unter die jeweilige Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aufgeführt sind, im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 geliefert und gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 in der Gemeinschaft bereitgestellt werden.

Sie gilt sinngemäß auch für Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1, die im Rahmen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Nahrungsmittelhilfe geliefert werden, jedoch vorbehaltlich besonderer einzelstaatlicher Maßnahmen zur Verwaltung und Verteilung der betreffenden Lieferungen.

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