Präambel VO (EG) 2001/2298
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 11 sowie die einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), sieht die Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission(5) allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft vor.
- (2)
- Die vorgenannten Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung umfassen die Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Falle einer Bereitstellung in der Gemeinschaft. Abweichend der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(7), sind jedoch für bestimmte Aspekte besondere Bestimmungen vorzusehen. Um insbesondere zu gewährleisten, dass die bei der Unterbreitung der Angebote geltenden Wettbewerbsbedingungen für die Lieferung nicht nach der Vertragsvergabe infolge der Anwendung bestimmter Techniken geändert werden, die es ermöglichen, die Ausfuhrerstattungen nach Maßgabe des Ausfuhrdatums anzupassen, sind Bestimmungen vorzusehen, die eine Aussetzung bestimmter Vorschriften für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erlauben, die für alle Bieter dieselbe ist und unabhängig vom tatsächlichen Ausfuhrdatum unverändert bleibt.
- (3)
- Um die ordnungsgemäße Anwendung der vorgenannten Vorschriften zu gewährleisten, sind abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2001(9), Verwaltungsvorschriften für die Ausfuhrlizenzen vorzusehen. Zu diesem Zweck muss die Liefersicherheit, die vom Zuschlagsempfänger für die Nahrungsmittelhilfemaßnahme geleistet wird, um zu gewährleisten, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 nachkommt, auch als ausreichend gelten, um die Einhaltung der aus diesen Lizenzen erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten.
- (4)
- Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 durchgeführten Lieferungen gelten als Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.
- (5)
- Hinsichtlich der nationalen Nahrungsmittelhilfe gilt diese Verordnung nur für diejenigen Beihilfen, die die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde erfüllen. Für diese Maßnahmen sind dieselben Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 anzuwenden wie für die gemeinschaftliche Beihilfe.
- (6)
- Die Ausfuhrerstattungen für die gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe werden nur für die Mengen gewährt, die unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ausgeführt und unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 übernommen werden.
- (7)
- Hinsichtlich des Erstattungssatzes für die nationale Nahrungsmittelhilfe ist die Vorschrift von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2001(11), und Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2001(13), anwendbar zu machen, d. h. die Vorschrift, derzufolge die anzuwendende Erstattung diejenige ist, die vor Einreichung der Angebote festgesetzt und veröffentlicht wurde.
- (8)
- Der Erlass von Bestimmungen über den bei nationalen Nahrungsmittelhilfeaktionen geltenden Erstattungssatz auf horizontaler Ebene führt zur Streichung der bestehenden sektoralen Bestimmungen.
- (9)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 259/98 der Kommission vom 30. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnissen(14) sind diese festgelegt worden. Um die erforderlichen Änderungen vornehmen zu können und in dem Bemühen um Klarheit und Verwaltungseffizienz ist die Verordnung (EG) Nr. 259/98 zu ersetzen.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.
- (2)
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.
- (3)
ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.
- (4)
ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10.
- (5)
ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.
- (6)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
- (7)
ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22.
- (8)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
- (9)
ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 25.
- (10)
ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.
- (11)
ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 53.
- (12)
ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.
- (13)
ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 27.
- (14)
ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 39.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.