Artikel 6 VO (EG) 2001/2298

Die Verordnung (EG) Nr. 259/98 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Lieferungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe, für die die Ausschreibungsbekanntmachung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung veröffentlicht wurde.

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