Artikel 7 VO (EG) 2001/2298
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für Lieferungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe, für die die Ausschreibungsbekanntmachung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung veröffentlicht wurde.
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