Artikel 3 VO (EG) 2001/23
Auf Antrag des Ausführers und abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 behält der Ausführer, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten oder die Förmlichkeiten für die Inanspruchnahme einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 am 30. März 2001 nicht für die gesamte, in der vor dem 30. März 2001 augestellten Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegebene Fleischmenge erfüllt waren, den Anspruch auf die Sondererstattung für die Mengen, die tatsächlich ausgeführt und in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Dasselbe gilt, wenn in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung ein Teil der auf der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegebenen Menge nicht in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurde.
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