Artikel 2 VO (EG) 2001/23
(1) Auf Antrag des Lizenzinhabers werden Ausfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, die spätestens am 30. März 2001 beantragt wurden, annulliert, wobei die hinterlegte Sicherheit freigegeben wird; dies gilt nicht für Lizenzen, deren Gültigkeit vor dem 1. November 2000 abgelaufen ist.
(2) Auf Antrag des Ausführers und für Erzeugnisse, für die spätestens am 30. März 2001
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die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt waren oder die einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, wird die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sowie in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene 60-Tage-Frist für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2001 verlängert;
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die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt waren, die jedoch das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen hatten oder einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;
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die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. In diesem Falle zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;
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die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft, wo sie vor der Weiterbeförderung zum Bestimmungsort im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2001 in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zolllager gelagert werden können, ohne dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die tatsächliche Bestimmung oder die Lizenzsicherheit berührt werden.
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