Artikel 1 VO (EG) 2001/23
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.
(2) Diese Verordnung findet nur Anwendung, wenn der betreffende Ausführer zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass er aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, seine Ausfuhrgeschäfte abzuwickeln:
- a)
- wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die von den Behörden der Bestimmungsdrittländer angesichts der aufgetretenen BSE-Fälle getroffen wurden.
- b)
- wegen der Maßnahmen, die angesichts der in der Gemeinschaft aufgetretenen Fälle von Maul- und Klauenseuche in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft getroffen wurden, bzw. wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die deshalb von den Behörden der Bestimmungsdrittländer getroffen wurden.
Bei der Prüfung der Nachweise stützen sich die zuständigen Behörden insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.
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