Artikel 7 VO (EG) 2001/2318

(1) In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 prüfen die Mitgliedstaaten mindestens einmal pro Jahr, ob die Erzeugerorganisationen die Bedingungen für ihre Anerkennung erfüllen.

(2) Ist der Widerruf der Anerkennung darauf zurückzuführen, dass die betreffende Erzeugerorganisation die Anerkennung in betrügerischer Weise erlangt oder ausgenutzt hat, fordert der Mitgliedstaat alle Beihilfen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(1) zurück.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

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