Artikel 6 VO (EG) 2001/2318

Besteht die Absicht, eine Anerkennung zu widerrufen, so setzt der Mitgliedstaat die Erzeugerorganisation hiervon unter Angabe von Gründen in Kenntnis. Der Mitgliedstaat gibt der Erzeugerorganisation die Möglichkeit binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

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