Artikel 5 VO (EG) 2001/2318

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Anerkennung schriftlich von seiner Entscheidung. Im Falle einer Verweigerung der Anerkennung muss der Mitgliedstaat seine Entscheidung begründen.

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