Artikel 4 VO (EG) 2001/2318

Mit jedem Antrag auf Anerkennung legt der Antragsteller Folgendes vor:

a)
die Satzung der Erzeugerorganisation;
b)
die Regeln der Erzeugerorganisation;
c)
die zum Handeln im Namen und auf Rechnung der Erzeugerorganisation befugten Personen;
d)
Einzelheiten zu den Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen;
e)
der Nachweis, dass die Bedingungen von Artikel 1 bzw. Artikel 2 erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.