Artikel 4 VO (EG) 2001/2318
Mit jedem Antrag auf Anerkennung legt der Antragsteller Folgendes vor:
- a)
- die Satzung der Erzeugerorganisation;
- b)
- die Regeln der Erzeugerorganisation;
- c)
- die zum Handeln im Namen und auf Rechnung der Erzeugerorganisation befugten Personen;
- d)
- Einzelheiten zu den Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen;
- e)
- der Nachweis, dass die Bedingungen von Artikel 1 bzw. Artikel 2 erfüllt sind.
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