Artikel 3 VO (EG) 2001/2318

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission(1) werden die Regeln für die Nutzung der Bestände, die Erzeugung und die Vermarktung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt 1) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 schriftlich niedergelegt.

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt 4) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können die Mitglieder von der Verpflichtung, ihre gesamte Produktion über die Erzeugerorganisation abzusetzen, freigestellt werden, wenn der Absatz nach zuvor festgelegten gemeinsamen Regeln erfolgt; in diesem Fall müssen die gemeinsamen Regeln mindestens die Verpflichtung enthalten, dass der von der Erzeugerorganisation angewandte Rücknahmepreis einzuhalten ist.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt 5) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 müssen die Mengen von Erzeugnissen, für die die Mitglieder von Erzeugerorganisationen vor ihrem Beitritt Verträge abgeschlossen haben, nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt werden, wenn besagte Mitglieder die Erzeugerorganisation vor ihrem Beitritt über Umfang und Dauer dieser Verträge unterrichtet haben und letztere ihre Einwilligung zur Aufhebung der Absatzverpflichtung gegeben hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 8.

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