Artikel 2 VO (EG) 2001/2318
(1) Ein Mitgliedstaat darf eine Vereinigung von in diesem Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisationen nur anerkennen, wenn
- a)
- die Vereinigung eine Mindestzahl von anerkannten Erzeugerorganisationen zusammenschließt, gemessen an der Gesamtzahl der vom betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Tätigkeitsbereich anerkannten Erzeugerorganisationen;
- b)
- der Wert der über die Vereinigung vermarkteten Erzeugung im betreffenden Tätigkeitsbereich mindestens 20 % des Werts der Gesamterzeugung des Mitgliedstaats ausmacht.
(2) Ein Mitgliedstaat darf eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen anerkennen, wenn
- a)
- die Vereinigung ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat;
- b)
- der Wert der über die Vereinigung vermarkteten Erzeugnisse einen Mindestanteil an der Erzeugung eines bestimmten Fischereierzeugnisses in einem bestimmten Gebiet ausmacht;
- c)
- die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen mit der Befischung, Erzeugung und Vermarktung gemeinsam bewirtschafteter Fischereiressourcen befasst sind;
- d)
- die Vereinigung ihre Aufgaben unbeschadet der Bestimmungen über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) wahrnimmt.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Vereinigung befindet, richtet zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten eine administrative Zusammenarbeit ein, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eingehalten werden, und um die Tätigkeit der Vereinigung zu kontrollieren. Die administrative Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den Widerruf der Anerkennung.
(4) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen darf keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele von Artikel 33 EG-Vertrag erforderlich ist.
(5) Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 gelten sinngemäß für Vereinigungen von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen.
(6) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission findet nicht Anwendung auf Vereinigungen von in mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
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