Artikel 1 VO (EG) 2001/2318

(1) Eine in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannte Erzeugerorganisation übt eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung aus, wenn

a)
das Gebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, von seiner Größe, von der Gesamtkapazität der dort im Einsatz befindlichen Fischereifahrzeuge sowie von der Regelmäßigkeit und dem Umfang der dort getätigten Anlandungen her vom Mitgliedstaat als ausreichend bedeutend erachtet wird und
b)
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)
die Anzahl der von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betriebenen Fischereifahrzeuge mindestens 20 % der Gesamtzahl aller in diesem Gebiet befindlichen Fischereifahrzeuge beträgt; oder
ii)
die Erzeugerorganisation von der Art oder Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, entweder

mindestens 15 % des Gewichtes der Gesamtproduktion in diesem Gebiet oder

mindestens 30 % des Gewichtes der Gesamtproduktion in/auf einem größeren Hafen oder Markt in diesem Gebiet erzeugt; der betreffende Mitgliedstaat bestimmt zu diesem Zweck die größeren Häfen und Märkte.

(2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, welche der in Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzten Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet Anwendung finden.

Sie teilen der Kommission und allen übrigen Beteiligten ihre Entscheidung spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung mit.

Im Fall einer geänderten Marktstruktur können die Mitgliedstaaten eine Änderung der Bedingungen beschließen; sie teilen dies der Kommission und den anderen Beteiligten unverzüglich mit.

(3) Üben mindestens 30 % der Mitglieder einer Erzeugerorganisation ihre Tätigkeiten gewöhnlich in einem oder mehreren anderen Gebieten aus als dem Gebiet, in dem die durch ihre Mitglieder betriebenen Schiffe ihren Heimathafen haben, so gilt die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Erzeugerorganisation als ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, wenn die Erzeugerorganisation von der Art oder Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, mindestens 4 % des Gewichts der Gesamtproduktion des Mitgliedstaats erzeugt.

(4) Im Interesse einer effizienteren Verwaltung kann der Mitgliedstaat gegebenenfalls statt des in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) erster Gedankenstrich genannten Prozentsatzes eine Spanne von 15 bis 30 % vorsehen, anstatt des in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) zweiter Gedankenstrich genannten Prozentsatzes eine Spanne von 30 bis 50 % vorsehen und anstatt des in Absatz 3 genannten Prozentsatzes für die Erzeuger eine Spanne von 30 bis 50 % vorsehen.

(5) Wird eine Anerkennung für Aquakulturproduzenten beantragt, so wird die wirtschaftiche Tätigkeit als ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 angesehen, wenn die Erzeugerorganisation mindestens 25 % der Gesamtmengen absetzt, die von der betreffenden Art oder Gruppe von Aquakulturarten in einem Produktionsgebiet erzeugt werden, das von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund von ihm erstellter Kriterien als ausreichend bedeutend erachtet wird.

Um der Besonderheit regionaler Erzeugungen Rechnung zu tragen, steht es dem Mitgliedstaat frei, den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz innerhalb einer Spanne von 25 bis 50 % anzupassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung mit, welcher Prozentsatz von ihnen angewandt wird.

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