Präambel VO (EG) 2001/2318

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2939/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/96(4), muss weitgehend geändert werden. Es empfiehlt sich daher, sie aufzuheben und durch eine andere Verordnung zu ersetzen.
(2)
Die Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen sollten festgelegt werden, damit die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur einheitlich angewandt werden.
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 muss eine Erzeugerorganisation eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen, um anerkannt zu werden. Es ist festzulegen, welche Elemente erforderlich sind, damit diese Bedingung als erfüllt anzusehen ist.
(4)
Es erscheint außerdem angezeigt, die Bedingungen für die Anerkennung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen festzulegen.
(5)
Die Festlegung von gemeinsamen Regeln, die die Mitglieder einer Erzeugerorganisation einhalten müssen, sollte vorgesehen werden.
(6)
Es sollte festgelegt werden, welche Angaben ein Antrag auf Anerkennung enthalten muss. Für die Bewilligung und die Verweigerung der Anerkennung sollten Fristen gesetzt und für den Widerruf der Anerkennung Einzelheiten festgelegt werden.
(7)
Es sollten Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden, um die Erfüllung der Anerkennungsbedingungen zu überprüfen; auch sollten die Folgen einer in betrügerischer Weise erlangten oder ausgenutzten Anerkennung festgelegt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.

(3)

ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 12.

(4)

ABl. L 231 vom 12.9.1996, S. 6.

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