Artikel 1 VO (EG) 2001/2380
Der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführte und zu den „Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln” zählende Zusatzstoff wird zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen zugelassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.