Präambel VO (EG) 2001/2380
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Kokzidiostatika an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen derselben gebunden.
- (2)
- Artikel 9 der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein Stoff zugelassen werden kann, sofern sämtliche Bedingungen des Artikels 3a der genannten Richtlinie erfüllt sind.
- (3)
- Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass das im Anhang beschriebene Kokzidiostatikum alle Anforderungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EG erfüllt, sofern es bei der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Tierkategorie und unter den dort genannten Bedingungen verwendet wird; daher sollte der Stoff für diese Bedingungen zugelassen werden.
- (4)
- Artikel 9b der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass die Zulassung der betreffenden Stoffe für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der endgültigen Zulassung gilt.
- (5)
- Die Bewertung der Unterlagen zeigt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor Exposition gegenüber dem Zusatzstoff möglicherweise bestimmte Verfahren erforderlich sind. Dieser Schutz sollte jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) gewährleistet werden.
- (6)
- Der Wissenschaftliche Ausschuss „Futtermittel” hat zur Sicherheit und zur positiven Wirkung des Kokzidiostatikums auf die tierische Produktion unter den im Anhang beschriebenen Bedingungen eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
- (2)
ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.
- (3)
ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
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