Artikel 2 VO (EG) 2001/2423

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen MFI. Für statistische Zwecke sind unter MFI gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFI entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.

(2) Die nationalen Zentralbanken können kleinen MFI Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die MFI, die Daten für die konsolidierte Monatsbilanz liefern, mindestens 95 % der Gesamtsumme der MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

(3) Zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) gehören auch sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (nachfolgend als SFI bezeichnet) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) genannten Vorgaben eine Liste berichtender SFI erstellen und führen.

(4) Unbeschadet der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)(1) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)(2) können die NZBen, vorbehaltlich der Voraussetzungen gemäß Anhang III Absätze 2 bis 4, einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Anhang III Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung zu gewähren bzw. zu widerrufen. Eine NZB, die eine solche Ausnahmeregelung gewährt, hat die EZB hiervon in Kenntnis zu setzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

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