Artikel 3 VO (EG) 2001/2423

Liste der MFI für statistische Zwecke

(1) Nach Maßgabe der in Anhang I Teil 1 Absatz 1 genannten Klassifizierungsgrundsätze erstellt und führt die EZB eine Liste der MFI für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des ESZB ergeben. Das Direktorium der EZB ist für die Erstellung und die Weiterführung der Liste der MFI zuständig.

(2) Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI und deren aktualisierte Fassungen werden den beteiligten Instituten von den NZBen und der EZB in geeigneter Weise zugänglich gemacht, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag eines Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.

(3) Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

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