Artikel 4 VO (EG) 2001/2423

Statistische Berichtspflichten

(1) Zur Erstellung der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors im Hinblick auf Bestände und Veränderungswerte meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende und monatliche Stromgrößenberichtigungen hinsichtlich der Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sowie Preisneubewertungen von Wertpapierbeständen während des Berichtszeitraums an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI gebietsansässig ist. Weitere Daten zu bestimmten Bilanzposten werden vierteljährlich gemeldet.

(2) Die zu meldenden statistischen Daten werden in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.In Bezug auf die Absätze 6a und 7a in Teil 1, Abschnitt IV des Anhangs I beurteilt jede NZB, ob Daten in Bezug auf Felder, die mit dem Symbol „#” oder „*” gekennzeichnet sind, in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I nicht signifikant sind, und unterrichtet die Berichtspflichtigen, wenn die betreffenden Daten nicht gemeldet werden müssen.

(3) Die zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemeldet.

(4) Die Berichtsverfahren, die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptuelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

(5) Durch die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ausnahmeregelungen verringern sich die statistischen Berichtspflichten der MFI wie folgt:

Die Kreditinstitute, für die derartige Ausnahmeregelungen gelten, unterliegen den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten;

kleine MFI, die keine Kreditinstitute sind, unterliegen den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten.

Kleine MFI können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Ausnahmeregelung in Artikel 2 Absatz 2 können die NZBen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Meldung von Berichtigungen infolge Neubewertung gewähren, wodurch Geldmarktfonds von der Verpflichtung zur Meldung von Berichtigungen infolge Neubewertung befreit werden.

(7) Die NZBen können eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Berichtsfrequenz und Vorlagefrist der Meldungen der Preisneubewertungen von Wertpapieren gewähren und diese Daten vierteljährlich und mit derselben Vorlagefrist wie für vierteljährlich zu meldende Bestandsdaten verlangen, sofern die nachstehenden zwingenden Mindestanforderungen eingehalten werden:

Die Berichtspflichtigen liefern den NZBen die relevanten Informationen zu Bewertungspraktiken, einschließlich quantitativer Angaben zum Prozentsatz ihrer Bestände dieser unterschiedlichen Bewertungsmethoden unterliegenden Instrumenten;

Tritt eine erhebliche Preisneubewertung auf, sind die NZBen berechtigt, die Lieferung zusätzlicher Daten für den Monat, in dem die Entwicklung auftrat, von den Berichtspflichtigen zu verlangen.

(8) Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, welche die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

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