ANHANG I VO (EG) 2001/2423
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN UND KLASSIFIZIERUNGSGRUNDSÄTZE
TEIL 1
Einleitung
Es muss regelmäßig eine zweckmäßig gegliederte konsolidierte Bilanz der geldschöpfenden Finanzintermediäre für die teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet im Hinblick auf Bestände und Stromgrößen angesehenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen monetären Sektors und Berichtskreises erstellt werden. Das statistische System für die teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst daher hinsichtlich der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:- —
-
eine für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI,
- —
eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese monetären Finanzinstitute monatlich und vierteljährlich melden.
- I.
- Monetäre Finanzinstitute
1. Die Europäische Zentralbank (EZB) erstellt die Liste der MFI für statistische Zwecke und aktualisiert diese regelmäßig, wobei sie den im Folgenden aufgeführten Klassifizierungskriterien folgt. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist die Fortentwicklung des Finanzwesens, die ihrerseits von der Entwicklung des Binnenmarktes und dem Übergang zur Wirtschafts- und Währungsunion beeinflusst wird, welche wiederum Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Finanzinstrumenten haben und Institute veranlassen, ihren geschäftlichen Schwerpunkt zu verlagern. Die zur Überwachung und kontinuierlichen Überprüfung der Liste angewandten Verfahren sorgen dafür, dass diese stets aktuell, richtig, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke ausreichend verlässlich ist. In der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI wird auch vermerkt, ob die Institute rechtlich der Mindestreservepflicht des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) unterliegen oder nicht.
2. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung umfasst der Sektor der MFI also neben den Zentralbanken zwei große Gruppen von gebietsansässigen Finanzinstituten. Es handelt sich hierbei um Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts (ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen(1) und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S.39))(2) und andere MFI, d. h. andere gebietsansässige Finanzinstitute, welche die MFI-Definition unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit erfüllen. Ihre Zuordnung bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von ihnen emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen, sofern sie die MFI-Definition auch in anderer Hinsicht erfüllen.
3. Es ist anzumerken, dass die Richtlinie 2000/12/EG auf einige Institute nicht vollständig Anwendung findet. Diese freigestellten Rechtssubjekte fallen unter die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, sofern sie der Begriffsbestimmung der MFI entsprechen.
4. Inwieweit Einlagen durch Finanzinstrumente, die von Finanzinstituten emittiert werden, die keine Kreditinstitute sind, substituiert werden können, bestimmt sich nach deren Liquidität, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls sind auch die Emissionsbedingungen zu beachten. Diese Kriterien für die Eignung als Einlagensubstitut werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.
5.
Im Sinne sowohl der Bestimmung der Eignung als Einlagensubstitut im vorhergehenden Absatz als auch der Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:
- —
-
Übertragbarkeit bezieht sich auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträge, Lastschriften oder ähnliches zu mobilisieren.
- —
Konvertibilität bezieht sich auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen bei der Umwandlung kann als eine Art Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert.
- —
Sicherheit bedeutet, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im voraus genau bekannt ist.
- —
regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere gelten als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt, und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.
Übertragbarkeit bezieht sich auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträge, Lastschriften oder ähnliches zu mobilisieren.
Konvertibilität bezieht sich auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen bei der Umwandlung kann als eine Art Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert.
Sicherheit bedeutet, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im voraus genau bekannt ist.
regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere gelten als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt, und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.
6. Was Investmentfonds anbetrifft, erfüllen Geldmarktfonds die vereinbarten Liquiditätsanforderungen und gehören daher zum MFI-Sektor. Geldmarktfonds werden als Investmentfonds definiert, deren Anteile liquiditätsmäßig enge Einlagensubstitute darstellen und die ihre Mittel hauptsächlich in Geldmarktinstrumenten und/oder Geldmarktfondsanteilen und/oder sonstigen übertragbaren Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und/oder in Bankeinlagen investieren, und/oder die eine Rendite anstreben, die den Zinsen von Geldmarktinstrumenten nahe kommt. Die Kriterien, nach denen Geldmarktfonds als solche definiert werden, werden dem Verkaufsprospekt, den Vertragsbedingungen der Fonds, den Gründungsurkunden, Statuten oder Satzungen, den Zeichnungsurkunden oder Verwaltungsverträgen, den Marketingunterlagen oder sonstigen, ähnlichen Zwecken dienenden Dokumenten der Investmentfonds entnommen.Der Geldmarktfonds oder seine Vertreter gewährleisten, dass alle zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten von Geldmarktfonds erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Wenn es aus praktischen Gründen erforderlich ist, können die Daten von jedem Rechtssubjekt vorgelegt werden, das im Rahmen von Finanzgeschäften tätig wird, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen. Zu diesen Rechtssubjekten gehören z. B. Wertpapierverwahrstellen.
7.
Zu der in Absatz 6 enthaltenen Definition der Geldmarktfonds:
- —
-
Als Investmentfonds werden Einrichtungen verstanden, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden. Derartige Einrichtungen können auf gesetzlicher Grundlage entweder die Vertragsform (gemeinsame, von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Fonds) oder die Form des Trust ( „unit trust” ) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.
- —
Als Bankeinlagen werden Bareinlagen bei Kreditinstituten bezeichnet, die bei Sicht oder mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten oder nach einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren zurückzuzahlen sind; Beträge, die an Kreditinstitute für Wertpapiertransfers im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Wertpapierleihgeschäften gezahlt wurden, sind hier miteingeschlossen.
- —
Enge Einlagensubstitute bedeutet unter Liquiditätsaspekten, dass Investmentfonds-Zertifikate unter normalen Marktbedingungen auf Verlangen der Anteilseigner dergestalt zurückgekauft, getilgt oder übertragen werden können, dass ihre Liquidität der Liquidität von Einlagen vergleichbar ist.
- —
Hauptsächlich bedeutet mindestens 85 % des Fondsvermögens.
- —
Als Geldmarktinstrumente werden diejenigen Arten übertragbarer Schuldtitel bezeichnet, die üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden (z. B. Depositenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte, Schatzwechsel zentraler und regionaler Regierungsstellen), da sie die folgenden Merkmale aufweisen:
- i)
- Liquidität, wenn sie mit begrenztem Kosteneinsatz — niedrige Gebühren, geringe Spanne zwischen Ausgabe- und Rücknahmekurs — und mit einer sehr kurzen Abwicklungszeit zurückgekauft, getilgt oder verkauft werden können;
- ii)
- Markttiefe, wenn sie an einem Markt gehandelt werden, der ein großes Transaktionsvolumen aufnehmen kann, wobei das Handeln von Großbeträgen nur eine begrenzte Auswirkung auf ihren Kurs hat;
- iii)
- Wertsicherheit, wenn ihr Wert jederzeit bzw. mindestens einmal im Monat genau festgestellt werden kann;
- iv)
- geringes Zinsrisiko, wenn sie eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder ihre Rendite regelmäßig, und zwar mindestens alle 12 Monate, an die Entwicklung der Geldmarktzinsen angepasst wird;
- v)
- geringes Kreditrisiko, wenn solche Instrumente
- —
-
entweder zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen, oder
- —
im Einklang mit Richtlinien für den Anleger- und Einlagenschutz emittiert werden oder
- —
emittiert werden von:
- —
-
einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstelle, einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Union, der EZB, der Europäischen Investitionsbank, einem Nicht-Mitgliedstaat oder, sofern Letzterer ein föderaler Staat ist, von einem zur Föderation gehörenden Staat, oder von einer öffentlichen internationalen Institution, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören,
oder
- —
einer beaufsichtigten Einrichtung im Einklang mit gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kriterien oder von einer Einrichtung, die aufsichtsrechtlichen Regelungen unterliegt und entspricht, die nach Ansicht der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regelungen, oder von einer solchen Einrichtung garantiert werden,
oder
- —
einem Unternehmen, dessen Papiere zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen.
Als Investmentfonds werden Einrichtungen verstanden, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden. Derartige Einrichtungen können auf gesetzlicher Grundlage entweder die Vertragsform (gemeinsame, von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Fonds) oder die Form des Trust ( „unit trust” ) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.
Als Bankeinlagen werden Bareinlagen bei Kreditinstituten bezeichnet, die bei Sicht oder mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten oder nach einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren zurückzuzahlen sind; Beträge, die an Kreditinstitute für Wertpapiertransfers im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Wertpapierleihgeschäften gezahlt wurden, sind hier miteingeschlossen.
Enge Einlagensubstitute bedeutet unter Liquiditätsaspekten, dass Investmentfonds-Zertifikate unter normalen Marktbedingungen auf Verlangen der Anteilseigner dergestalt zurückgekauft, getilgt oder übertragen werden können, dass ihre Liquidität der Liquidität von Einlagen vergleichbar ist.
Hauptsächlich bedeutet mindestens 85 % des Fondsvermögens.
Als Geldmarktinstrumente werden diejenigen Arten übertragbarer Schuldtitel bezeichnet, die üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden (z. B. Depositenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte, Schatzwechsel zentraler und regionaler Regierungsstellen), da sie die folgenden Merkmale aufweisen:
- i)
- Liquidität, wenn sie mit begrenztem Kosteneinsatz — niedrige Gebühren, geringe Spanne zwischen Ausgabe- und Rücknahmekurs — und mit einer sehr kurzen Abwicklungszeit zurückgekauft, getilgt oder verkauft werden können;
- ii)
- Markttiefe, wenn sie an einem Markt gehandelt werden, der ein großes Transaktionsvolumen aufnehmen kann, wobei das Handeln von Großbeträgen nur eine begrenzte Auswirkung auf ihren Kurs hat;
- iii)
- Wertsicherheit, wenn ihr Wert jederzeit bzw. mindestens einmal im Monat genau festgestellt werden kann;
- iv)
- geringes Zinsrisiko, wenn sie eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder ihre Rendite regelmäßig, und zwar mindestens alle 12 Monate, an die Entwicklung der Geldmarktzinsen angepasst wird;
- v)
- geringes Kreditrisiko, wenn solche Instrumente
- —
-
entweder zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen, oder
- —
im Einklang mit Richtlinien für den Anleger- und Einlagenschutz emittiert werden oder
- —
emittiert werden von:
- —
-
einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstelle, einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Union, der EZB, der Europäischen Investitionsbank, einem Nicht-Mitgliedstaat oder, sofern Letzterer ein föderaler Staat ist, von einem zur Föderation gehörenden Staat, oder von einer öffentlichen internationalen Institution, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören,
oder
- —
einer beaufsichtigten Einrichtung im Einklang mit gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kriterien oder von einer Einrichtung, die aufsichtsrechtlichen Regelungen unterliegt und entspricht, die nach Ansicht der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regelungen, oder von einer solchen Einrichtung garantiert werden,
oder
- —
einem Unternehmen, dessen Papiere zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen.
8. Im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) werden als MFI klassifizierte Finanzinstitute in zwei weitere Teilsektoren untergliedert, nämlich Zentralbanken (S. 121)(3) und andere MFI (S. 122).
9.
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- —
-
„auf den eingetragenen Inhaber lautende Geldmarktfondsanteile” : Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile, einschließlich von Angaben zu dessen Gebietsansässigkeit, vorhanden ist;
- —
„Inhabergeldmarktfondsanteile” : Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit des Inhabers enthält.
„auf den eingetragenen Inhaber lautende Geldmarktfondsanteile” : Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile, einschließlich von Angaben zu dessen Gebietsansässigkeit, vorhanden ist;
„Inhabergeldmarktfondsanteile” : Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit des Inhabers enthält.
- II.
- Rechnungslegungsvorschriften
Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von MFI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(4) sowie in sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.- III.
- Die monatliche konsolidierte Bilanz: Bestände
Ziel
1. Ziel ist es, monatliche Daten über die Geschäfte der MFI im Hinblick auf deren Bestände zur Verfügung zu stellen, die so detailliert sind, dass sie der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den teilnehmenden, als ein einheitliches Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten vermitteln und ihr Flexibilität bei der Ermittlung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten in diesem Gebiet bieten. Ferner werden die monatlichen Einzelbestandsdaten, die von den dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegenden Kreditinstituten gemeldet werden, für die Berechnung der Mindestreservebasis dieser Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15)(5) , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8)(6) verwendet. Die Anforderungen für monatliche Meldungen über die Bestände sind aus der nachstehenden Tabelle 1 ersichtlich. Die Daten in den Feldern mit dünner Umrandung(7) müssen nur von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden (wegen der Einzelheiten vgl. Anhang II); es besteht eine Berichtspflicht mit Ausnahme der Meldungen für „Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren” , die vorerst freiwillig sind. Eine detaillierte Definition des Instrumentariums ist in Teil 3 dieses Anhangs enthalten.
Anforderungen
2. Die EZB berechnet die monetären Aggregate für das Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Monatsendstände (d. h. Bestandsgrößen). Die Geldmenge enthält den Bargeldumlauf sowie die sonstigen monetären Verbindlichkeiten (Einlagen und andere Finanzinstrumente, die Einlagensubstitute im engeren Sinne sind) der MFI. Die Gegenposten der Geldmenge umfassen alle anderen Positionen der MFI-Bilanz. Die EZB erstellt auch Stromgrößen, die von Beständen und anderen Daten, einschließlich der von den MFI gemeldeten, abgeleitet sind (vgl. nachstehend Anhang V).
3.
Die von der EZB benötigten Daten sind nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner zu untergliedern. Da für Passiva und Aktiva gesonderte Anforderungen gelten, sind die beiden Seiten der MFI-Bilanz nacheinander zu betrachten. Sie sind in der nachstehenden Tabelle A in Teil 2 dieses Anhangs dargestellt.
- i)
- Instrumenten- und Fristenkategorien
- ii)
- Währungen
- iii)
- Geschäftspartner
- iv)
- Verwendungszweck von Krediten
- v)
- Verknüpfung von Instrumenten- und Fristenkategorien mit Währungen und Geschäftspartnern
- vi)
- Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen
- i)
- Instrumenten- und Fristenkategorien
- ii)
- Währungen
- iii)
- Geschäftspartner
- iv)
- Verwendungszweck von Krediten
- v)
- Verknüpfung von Instrumenten- und Fristenkategorien mit Währungen und Geschäftspartnern
- vi)
- Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen
Vorlagefrist
14. Die EZB erhält eine aggregierte Monatsbilanz mit den Positionen von MFI in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können, wobei sie auch der vorgeschriebenen rechtzeitigen Vorlage für das Mindestreservesystem des ESZB Rechnung tragen müssen.
Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten
15. Für die Zwecke dieser Verordnung werden Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert auf Bruttobasis gemeldet. Unter Nominalwert ist der Kapitalbetrag zu verstehen, den ein Schuldner vertraglich verpflichtet ist, an den Gläubiger zurückzuzahlen.
16. Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen und diese erforderlich sind, um die Kontinuität der statistischen Bewertung von Krediten mit den für Zeiträume vor Januar 2005 gemeldeten Daten zu wahren.
- IV.
- Vierteljährlich erstellte Bilanzstatistik (Bestände)
Ziel
1. Bestimmte Daten werden für die eingehendere Analyse der monetären Entwicklung und für sonstige statistische Zwecke, beispielsweise die Finanzierungsrechnung und die Zahlungsbilanz, benötigt. Ziel ist es, für diese Zwecke nähere Angaben zu bestimmten Bilanzpositionen zu erhalten.
Anforderungen
2.
Die vierteljährlichen Daten werden nur für Schlüsselpositionen der aggregierten Bilanz zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann die EZB eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung der Aggregate gewähren, wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die betreffenden Daten wahrscheinlich nicht signifikant sind.
- a)
- Teilsektor- und Fristengliederung von Krediten an Nicht-MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten
- b)
- Teilsektorenuntergliederungen von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFI gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) außer (Zentralstaat) der teilnehmenden Mitgliedstaaten
- c)
- Gliederung nach Ländern
- d)
- Gliederung nach Währungen
- e)
- Sektorengliederung von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt)
- a)
- Teilsektor- und Fristengliederung von Krediten an Nicht-MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten
- b)
- Teilsektorenuntergliederungen von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFI gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) außer (Zentralstaat) der teilnehmenden Mitgliedstaaten
- c)
- Gliederung nach Ländern
- d)
- Gliederung nach Währungen
- e)
- Sektorengliederung von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt)
Vorlagefrist
9. Die Daten für die vierteljährlichen Statistiken werden der EZB von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Monats übermittelt, auf den sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.
9a. Wenn Positionen in Bezug auf Felder, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, nicht signifikant sind, die NZBen diese Positionen aber dennoch erheben, können die Positionen der EZB von den NZBen mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals übermittelt werden, auf das die Positionen sich beziehen. Die NZBen können darüber entscheiden, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.
Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten
10. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden gemäß den Regeln für monatliche Bestände in den Absätzen 15 und 16 von Abschnitt III gemeldet.
- V.
- Erstellung von Stromgrößenstatistiken
Ziel
1. Zur Erstellung von Stromgrößenstatistiken für die monetären Aggregate und ihre Gegenposten müssen die Daten für den Wert der Transaktionen rechtzeitig aus den in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Beständen abgeleitet werden, die Angaben über ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie weitere statistische Angaben zu Neuklassifizierungen, Wechselkurs- und sonstigen Bewertungsänderungen sowie bestimmten anderen Wertanpassungen, z. B. Abschreibungen von Krediten, enthält.
Anforderungen
2. Finanztransaktionen werden ermittelt als Unterschied zwischen den an den monatlichen Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen, wobei die Auswirkung von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet wird. Zu diesem Zweck benötigt die EZB statistische Daten über diese Einflüsse, die sich auf zahlreiche Posten der MFI-Bilanz beziehen können. Diese Daten werden als Berichtigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen” , Wechselkursberichtigungen und „Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten” übermittelt. Ferner benötigt die EZB Erläuterungen zu den in „Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen” enthaltenen Vorgängen.
3. Die in der vorliegenden Verordnung gegenüber dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen festgelegte Berichtspflicht betrifft ausschließlich Berichtigungen infolge Neubewertung sowohl aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen auf Kredite als auch der Neubewertung der Kurse von Wertpapierbeständen im Referenzzeitraum.
4. Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich auf die in Tabelle 1A in Teil 2 dieses Anhangs festgelegten „Mindestanforderungen” . Diese „Mindestanforderungen” gelten als das erforderliche Minimum an Daten für die Berechnung und Bewertung von Berichtigungen in Bezug auf den von der EZB verlangten vollständigen Datensatz. Es ist den NZBen gestattet, die nicht von den „Mindestanforderungen” gedeckten Zusatzdaten zu erheben. Diese Zusatzdaten können gemäß den in Tabelle 1A gekennzeichneten Untergliederungen außerhalb der „Mindestanforderungen” erhoben werden.
5. Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich nicht auf Wechselkursänderungen und Berichtigungen aufgrund von Neuklassifizierungen. Die EZB errechnet die monatliche Wechselkursberichtigung aus den von den Berichtspflichtigen bereitgestellten, nach Einzelwährungen gegliederten Bestandsdaten. Diese Daten werden vierteljährlich gemäß Tabelle 4 in Teil 2 dieses Anhangs gemeldet. Die in Absatz 1 genannten Neuklassifizierungen sind auch nicht miteingeschlossen, weil diese Daten von den NZBen selbst unter Nutzung verschiedener Informationsquellen, die ihnen bereits zur Verfügung stehen, erhoben werden.
Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten
6.
Die Meldung von Berichtigungen infolge von Abschreibungen/Wertberichtigungen erfolgt zur Bereinigung der Stromgrößenstatistiken um die Auswirkungen der Wertänderung von in der Bilanz ausgewiesenen Krediten, welche auf die Bildung von Abschreibungen/ Wertberichtigungen auf Kredite zurückzuführen sind. Sie sollte darüber hinaus die Änderungen der Kreditrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB beschließt, dass ausstehende Bestände nach Abzug von Rückstellungen zu melden sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind.
- i)
- Instrumenten- und Fristenkategorien
- ii)
- Währungen
- iii)
- Geschäftspartner
- iv)
- Vorlagefrist
- i)
- Instrumenten- und Fristenkategorien
- ii)
- Währungen
- iii)
- Geschäftspartner
- iv)
- Vorlagefrist
Neubewertung von Wertpapierkursen
11.
Berichtigungen infolge der Neubewertung von Wertpapierkursen beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, ergeben, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.
- i)
- Instrumenten- und Fristenkategorien
- ii)
- Währungen
- iii)
- Geschäftspartner
- iv)
- Vorlagefrist
- i)
- Instrumenten- und Fristenkategorien
- ii)
- Währungen
- iii)
- Geschäftspartner
- iv)
- Vorlagefrist
TEIL 2
Tabelle A
Gliederung der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors
Instrumente/Fristenkategorien, Geschäftspartner und Währungen
( „Monatliche Daten” sind fett gedruckt und mit Sternchen bezeichnet)
Aktiva | Passiva |
---|---|
1.
Kassenbestand*2.
Kredite*
bis zu einem Jahr(8)* über ein Jahr und bis zu fünf Jahren(8)* über fünf Jahre(8)* bis zu einem Jahr(9)* über ein Jahr und bis zu zwei Jahren(9)* über zwei Jahre(9)* |
8.
Bargeldumlauf9.
Einlagen*
bis zu einem Jahr(10)* über ein Jahr(10)* bis zu einem Jahr* über ein Jahr und bis zu zwei Jahren* über zwei Jahre(12)* bis zu drei Monaten(13)* über drei Monate* darunter: über zwei Jahre(16)* bis zu einem Jahr* über ein Jahr und bis zu zwei Jahren* über zwei Jahre* |
Aktiva | Passiva |
---|---|
|
|
e | Euro | |
x | Nicht-Euro-Währungen | Andere Währungen als der Euro (z.B. sonstige Währungen von Mitgliedstaaten, USD, JPY, CHF, sonstige Währungen) |
Bilanzpositionen | Jeder sonstige teilnehmende Mitgliedstaat (d.h. ohne den Sektor Inland) und jeder sonstige EU-Mitgliedstaat | Übrige Welt (ohne EU) | |||
---|---|---|---|---|---|
Mitgliedstaat | Mitgliedstaat | Mitgliedstaat | Mitgliedstaat | ||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
bis zu einem Jahr | |||||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren | |||||
über zwei Jahre | |||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
|||||
|
Bilanzpositionen | Alle Währungen kombiniert | Euro | Währung eines jeden sonstigen EU-Mitgliedstaates | Währungen außer Währungen der EU-Mitgliedstaaten kombiniert | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Währung des EU-Mitgliedstaates | Mitgliedstaates | Währung des EU-Mitgliedstaates | Währung des Mitgliedstaates | Insgesamt | USD | JPY | CHF | Übrige Währungen kombiniert | |||
|
M | M | |||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | M | |||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2 | ||||||||||
|
|||||||||||
|
|||||||||||
|
M | M | |||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | M | |||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | M | |||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2 | ||||||||||
|
|||||||||||
|
M | M | |||||||||
|
M | M | |||||||||
|
M | M | |||||||||
|
M | M | |||||||||
|
Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2 | ||||||||||
|
|||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M | ||||||||||
|
M |
TEIL 3
Allgemeine Definitionen
Für die Zwecke der Erstellung der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors in den teilnehmenden Mitgliedstaaten setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den MFI, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI enthalten und im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten(19) gebietsansässig sind, zusammen. Dies sind:- —
-
Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich gebietsansässiger Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften;
- —
Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.
Definition von Sektoren
Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Nähere Informationen zur Sektoreneinteilung von Geschäftspartnern von Nicht-MFI, die nicht im Inland ansässig sind, können dem geld- und bankenstatistischen Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung ( „Money and Banking Statistics Sector Manual” ) entnommen werden. Bankinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten werden als „Banken” und nicht als MFI bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI” nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder ist die Bezeichnung „Nichtbanken” richtig. Zu den „Nicht-MFI” gehören die folgenden Sektoren und Teilsektoren:- —
-
Öffentliche Haushalte (Staat): Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (ESVG 95, 2.68 bis 2.70).
- —
Zentralstaat: Er umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.71).
- —
Länder: Separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der Gemeinden, die staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.72).
- —
Gemeinden: Öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.73).
- —
Sozialversicherung: Alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht (ESVG 95, 2.74).
- —
-
Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen: Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen im engeren Sinne haben (ESVG 95, 2.53 bis 2.67). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die grundsätzlich in Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten engagiert sind (ESVG 95, 2.57 bis 2.59).
- —
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen: Nicht monetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (ESVG 95, 2.60 bis 2.67).
- —
Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nicht finanzielle Dienstleistungen produzieren (ESVG 95, 2.21 bis 2.31).
- —
Private Haushalte: Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (ESVG 95, 2.75 bis 2.88).
Definitionen der Instrumentenkategorien
Die Definitionen der Kategorien von Aktiva und Passiva, die in der konsolidierten Bilanz ausgewiesen werden, berücksichtigen die Besonderheiten der verschiedenen Finanzsysteme. Die Analyse der Ursprungslaufzeiten kann als Ersatz für die Einheitlichkeit der Definition von Instrumenten dienen, wenn Instrumente in den einzelnen Finanzmärkten nicht voll vergleichbar sind. Die im Folgenden abgedruckten Tabellen enthalten eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, dass sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen(20).Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz des MFI-Sektors
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
---|---|
1. Kassenbestand | Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden |
2. Kredite | Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Berichtspflichtigen Schuldnern ausgeliehen haben und die nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Diese Position schließt Aktiva in Form von Einlagen mit ein:
Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:
|
3. Wertpapiere außer Aktien | Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
|
3a. Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich |
|
3b. Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich |
|
3c. Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren |
|
4. Geldmarktfondsanteile | Diese Aktivposition umfasst Bestände an Geldmarktfondsanteilen. Geldmarktfonds sind Unternehmen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapiere, deren Anteile bezogen auf die Liquidität Einlagensubstitute sind und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile und/oder sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich und/oder Bankeinlagen investieren und/oder die Erzielung einer Rendite anstreben, die den Zinssätzen von Geldmarktinstrumenten nahe kommen (siehe auch die Kategorien 5 und 10). |
5. Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen | Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Hier sind ferner Investmentfondsanteile (außer Geldmarktfondsanteilen) zu berücksichtigen. |
6. Sachanlagen | Für die Zwecke des Berichtssystems setzt sich diese Position aus nichtfinanziellen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten zusammen, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den Berichtspflichtigen wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den MFI genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstungen, Software und sonstige Infrastrukturen. Finanzanlagen werden nicht hier, sondern je nach der Art des Instruments unter „Kredite” / „Wertpapiere außer Aktien” / „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen” ausgewiesen. |
7. Sonstige Aktiva | Die Position „Sonstige Aktiva” ist als Restposition für sonstige auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Aktiva, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” , zu betrachten. Hierunter fallen unter anderem:
|
Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
---|---|
8. Bargeldumlauf | Die Passivkategorie „Bargeldumlauf” ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden” : Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind keine Verbindlichkeit der MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern eine Verbindlichkeit des Zentralstaats. Münzen sind jedoch Teil der monetären Aggregate, weshalb diese Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß unter der Kategorie „Bargeldumlauf” auszuweisen ist. Der Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit ist in „Sonstige Aktiva” einzustellen. |
9. Verbindlichkeiten aus Einlagen | Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Absatz 5 des Abschnitts I in Teil 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von marktfähigen Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Unter „Einlagen” fallen ferner „Kredite” als Verbindlichkeiten von MFI. Vom Prinzip her stellen Kredite von MFI entgegengenomene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen” strukturiert sind. Die ESVG 95 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten” und „Einlagen” (geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage), wenngleich die Relevanz dieser Unterscheidung in der Praxis je nach nationaler Finanzstruktur unterschiedlich ist. Innerhalb des Berichtssystems werden Kredite nicht als Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als Kredite betrachtet werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen, sofern sie nicht durch börsenfähige Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen” . Kredite an MFI, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern (d.h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit). Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” zu klassifizieren. Entsprechende Instrumente können insoweit als „nicht börsenfähig” betrachtet werden, als Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an einem Instrument bestehen, das heißt dass sie nicht vermarktet oder trotz vorhandener Börsenfähigkeit auf Grund des Fehlens eines organisierten Marktes nicht gehandelt werden können. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die später börsenfähig werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen” reklassifiziert werden. Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” eingestuft werden, wenn es sich um bei MFI hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Auf der Basis der aktuellen Marktpraxis wird ferner vorgeschlagen, dass vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden sollten, in dem das MFI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält. Muss ein Teil des vom MFI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden (z. B. an das Clearinginstitut), so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem MFI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es schwierig machen zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend den nationalen Praktiken unter „Sonstige Passiva” oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” auszuweisen. „Zweckgebundene Mittel, z. B. aus Leasingverträgen” werden als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” entsprechend der Laufzeit/den Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages klassifiziert. Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) sind nicht in der MFI-Bilanzstatistik auszuweisen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite” unter Kategorie 2). Anteile, die von MFIs ausgegeben werden, werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn: a) es eine Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem ausgebenden MFI und dem Inhaber gibt (unabhängig irgendwelcher Eigentumsrechte an diesen Anteilen) und b) die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen zurückgenommen werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen. Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Kündigungsfristen für die Umwandlung solcher Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Aufgliederung nach Kündigungsfrist innerhalb der Instrumentenkategorie „Einlagen” zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des Mindestreservesatzes gemäß Artikel 4 der Verordnung EZB/2003/9. Alle durch das MFI gewährten zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Fristengliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” , die von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags abhängen. Wenn von den MFIs gehalten, sollten solche Anteile, die von MFIs ausgegeben werden und als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert werden, von dem haltenden MFI als Kredite auf der Aktivseite seiner Bilanz klassifiziert werden. |
9.1. Täglich fällige Einlagen | Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit elektronischem Geld aus von MFI ausgegebenem, entweder in Form von „Hardware” - (z.B. Geldkarten) oder „Software” -gestütztem elektronischen Geld werden in diese Position einbezogen. Nicht enthalten in dieser Position sind nicht übertragbare Einlagen, über die jederzeit, jedoch nur unter Zahlung erheblicher Vertragsstrafen, technisch verfügt werden kann.
|
9.2. Einlagen mit vereinbarter Laufzeit | Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen ohne Fälligkeit (zu erfassen in der Fristenkategorie „über zwei Jahre” ). Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet. |
9.2a. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich |
|
9.2b. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich |
|
9.2c. Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren |
|
9.3. Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist | Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können und bei denen vor Ablauf dieser Kündigungsfrist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich ist. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar nach dem Gesetz jederzeit verfügt werden kann, die aber nach den nationalen Gepflogenheiten Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (zu erfassen in der Fristenkategorie „bis zu drei Monaten einschließlich” ), sowie Anlagekonten ohne vereinbarte Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch sehr restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (zu erfassen in der Fristenkategorie „über drei Monate” ). |
9.3a Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten einschließlich |
|
9.3.b Einlagen mit einer Kündigungsfrist von über drei Monaten (darunter: mit einer Kündigungsfrist von über zwei Jahren) (wenn möglich) |
|
9.4. Repogeschäfte | Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere/Goldbestände unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere/Goldbestände zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren/Goldbeständen auf Dritte ( „vorübergehende Erwerber” ) entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte” auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen das effektive (wirtschaftliche) Eigentum an den zu Grunde liegenden Wertpapieren/Goldbeständen während der Laufzeit des Geschäfts behalten. In dieser Hinsicht ist die Eigentumsübertragung nicht das entscheidende Kriterium dafür, wie repoähnliche Geschäfte zu behandeln sind. Verkauft der vorübergehende Erwerber die im Zuge des Repogeschäfts übernommenen Wertpapiere/Goldbestände weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapier-/Goldgeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio/Goldbestand ausgewiesen werden. Die folgenden drei Varianten repoähnlicher Geschäfte sind sämtlich so strukturiert, dass die für besicherte Kredite erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Die den Berichtspflichtigen (gegen vorübergehend auf Dritte übertragene Wertpapiere/Goldbestände) zugeflossenen Gelder werden daher unter „Repogeschäfte” ausgewiesen:
|
10. Geldmarktfondsanteile | Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Geldmarktfonds sind Investmentunternehmen, deren Anteile liquiditätsmäßig Einlagensubstitute im engeren Sinne darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktistrumente und/oder Geldmarktfondsanteile bzw. in sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich bzw. in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahe kommt. |
11. Ausgegebene Schuldverschreibungen | Wertpapiere (ohne Dividendenpapiere), die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. In dieser Position sind Wertpapiere zu erfassen, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden, sind in „Schuldverschreibungen” zu reklassifizieren (siehe auch Kategorie 9). Von MFI ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten sind für geld- und bankenstatistische Zwecke wie andere von MFI begebene Verbindlichkeiten zu behandeln. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind daher unter „Ausgegebene Schuldverschreibungen” auszuweisen, während in Form von Einlagen oder Krediten von MFI eingegangene nachrangige Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen” zu klassifizieren sind. In Fällen, in denen sämtliche von MFI ausgegebenen nachrangigen Verbindlichkeiten für statistische Zwecke unter einer einzigen Position summiert werden, ist der entsprechende Betrag deshalb unter der Position „Ausgegebene Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Verbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht von Krediten vorkommen. Nachrangige Verbindlichkeiten sind nicht unter der Passivposition „Kapital und Rücklagen” auszuweisen. |
11a. Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich |
|
11b. Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem bis zu zwei Jahren einschließlich |
|
11c. Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem bis zu zwei Jahren |
|
12. Kapital und Rücklagen | Für die Zwecke des Berichtswesens umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe von Aktien der Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den MFI und im allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen, darunter
|
13. Sonstige Passiva | Die Position „Sonstige Passiva” ist als Restposition für sonstige auf der Passivseite der Bilanz auszuweisende Verbindlichkeiten, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” , zu betrachten. Hierunter fallen unter anderem:
|
Fußnote(n):
- (1)
Einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum.
- (2)
Artikel 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 216 vom 26.5.2000, S.1), geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S.37), in der jeweils gültigen Fassung.
- (3)
Dieser und die folgenden Verweise beziehen sich auf Sektoren und Teilsektoren im ESVG 95.
- (4)
ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
- (5)
ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.
- (6)
ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.
- (7)
Kreditinstitute können Positionen gegenüber „MFI” außer „mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen” statt gegenüber „MFI” und „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen” melden, sofern keine Einzelheiten außer Acht gelassen und keine fett gedruckten Postitonen davon betroffen sind.
- (8)
Die monatliche Fristengliederung gilt nur für Kredite an sonstige Gebietsansässige außer MFI und Zentralstaat, und die monatliche Fristengliederung auf ein Jahr gilt für Kredite an die übrige Welt. Vierteljährliche Fristengliederung für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
- (9)
Die monatliche Fristengliederung bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFI in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen Wertpapieren nach den Kriterien „bis zu einem Jahr” und „über ein Jahr” gegliedert.
- (10)
Nur gegenüber der übrigen Welt.
- (11)
Einschließlich Interimsguthaben, d. h. Beträge, die auf im Namen von MFI ausgegebenen vorausbezahlten Karten gespeichert sind, und sonstige Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von elektronischem Geld.
- (12)
Einschließlich administrativ regulierter Einlagen.
- (13)
Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.
- (14)
Sonstige Finanzintermediäre (S. 123) sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124).
- (15)
Private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15).
- (16)
Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren” ist vorerst freiwillig.
- (17)
Eine monatliche Aufgliederung nach Teilsektoren wird für Kredite und Einlagen benötigt.
- (18)
„M” bedeutet monatlich erforderliche Daten (siehe Tabelle 1).
- (19)
In den in Teil 2 dieses Anhangs enthaltenen Tabellen ist die EZB als in dem Land ansässiges MFI zu klassifizieren, in dem die EZB ihren tatsächlichen Sitz hat.
- (20)
Mit anderen Worten sind diese Tabellen keine Listen einzelner Finanzinstrumente.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.