ANHANG II VO (EG) 2001/2423

SONDER- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN SOWIE BESTIMMUNGEN ÜBER VERSCHMELZUNGEN, AN DENEN KREDITINSTITUTE BETEILIGT SIND, IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES MINDESTRESERVESYSTEMS

TEIL 1

Sonderbestimmungen

I.
In vollem Umfang berichtspflichtige Kreditinstitute

1. Um eine korrekte Berechnung der Mindestreservebasis vornehmen zu können, auf die ein positiver Mindestreservesatz anzuwenden ist, ist eine detaillierte monatliche Aufgliederung der Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren, der Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren und der aus Repogeschäften stammenden Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber den Sektoren ( „Inland” und „Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten” ) „MFI” , „mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen” , „Zentralstaat” und gegenüber der „Übrigen Welt” erforderlich. Statt ihrer Positionen gegenüber „MFI” und „mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen” können die Kreditinstitute auch ihre Positionen gegenüber „MFI außer mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen” melden, sofern dadurch keine Einzelheiten außer Acht bleiben und keine fett gedruckten Positionen davon betroffen sind. Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten (mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere) gemäß Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 5 melden, sofern davon keine fett gedruckten Positionen betroffen sind.

II.
Berichtssystem für Kreditinstitute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind

2. Für die Zwecke des Mindestreservesystems des ESZB melden kleine Kreditinstitute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis gemäß der in diesem Anhang enthaltenen Tabelle erforderlichen Daten. Kreditinstitute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, gewährleisten, dass die Meldung gemäß dieser Tabelle mit den Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen der Tabelle 1 exakt übereinstimmt. Die Mindestreservedaten — für drei (einmonatige) Mindestreserve-Erfüllungsperioden — der Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, beruhen auf den zum Quartalsende von den NZBen innerhalb einer Frist von 28 Arbeitstagen erhobenen Daten nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen.

III.
Konsolidierte Meldungen als Gruppe seitens der Kreditinstitute, die dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegen

3. Nach Genehmigung durch die EZB können mindestreservepflichtige Kreditinstitute konsolidierte statistische Meldungen für eine Gruppe von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, einreichen, sofern alle betreffenden Institute auf den Abzug eines Pauschalbetrags von ihrem Mindestreserve-Soll verzichtet haben. Das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags bleibt jedoch für die Gruppe insgesamt bestehen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der Liste der MFI aufgeführt.

4. Wenn die Gruppe der Kreditinstitute insgesamt in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist, muss sie lediglich die vereinfachten Berichtsvorschriften für „Cutting-off-the-tail” -Institute befolgen. Ansonsten gilt die Berichtspflicht für in vollem Umfang berichtspflichtige Institute.

IV.
Die Spalte „darunter mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen”

5. Die Spalte „darunter mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen” schließt nicht die Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten ein, die von der Mindestreservepflicht des ESZB befreit sind, d. h. Instituten, die aus Gründen befreit sind, die nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen zusammenhängen.

6. Das Verzeichnis der von der Mindestreservepflicht befreiten Institute enthält nur solche Institute, die aus Gründen befreit sind, die nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen zusammenhängen. Institute, die wegen Umstrukturierungsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in der Spalte „darunter mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen” ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen des Abzugs des Pauschalbetrags derzeit keine Mindestreserven im ESZB unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Spalte aufgeführt.

TEIL 2

Übergangsbestimmungen

7. Die Meldung von Angaben über Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über zwei Jahren ist bis auf weiteres freiwillig. Berichtspflichtige können ihrer Berichtspflicht durch freiwillige Meldungen nachkommen, d. h. sie können entweder richtige Zahlen (einschließlich Null-Positionen) oder „fehlende Zahlen” (unter Verwendung des entsprechenden Symbols) melden. Wenn sie sich einmal für die Meldung von richtigen Zahlen entschieden haben, können sie nicht mehr „fehlende Zahlen” melden.

TEIL 3

Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind

8. Im Rahmen dieses Anhangs haben die Begriffe „Verschmelzung” , „übertragende Institute” und „übernehmendes Institut” die in der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15)(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 (EZB/2000/8)(2), festgelegte Bedeutung.

9. Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb derer eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen.

10. Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gemäß den in der Anlage zu diesem Anhang dargelegten Bestimmungen, soweit anwendbar, gemeldet wurden. Andernfalls gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls, wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 (EZB/1998/15) dargelegt.

11.
Vorübergehende Ausnahmeregelung zugunsten des übernehmenden Instituts im Hinblick auf die sonst üblichen Berichtsverfahren

Unbeschadet der in den vorhergehenden Absätzen dargelegten Verpflichtungen kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seinen statistischen Berichtspflichten für die Dauer mehrerer Monate nach Wirksamwerden der Verschmelzung durch Übergangsverfahren nachzukommen, wie zum Beispiel getrennte Formulare für jedes an der Verschmelzung beteiligte Institut. Diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf die üblichen Berichtsverfahren ist auf einen geringstmöglichen Zeitraum zu beschränken und sollte den Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Verpflichtung des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und, soweit anwendbar, seiner Verpflichtung zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten gemäß dem vorliegenden Anhang II nachzukommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

(2)

ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

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