Anlage VO (EG) 2001/2423
Fall Nummer | Art der Verschmelzung | Zu übernehmende Mindestreservepflichten |
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1 | Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam | Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird das Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt |
2 | Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam | Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt |
3 | Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam | Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat |
4 | Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam | Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut |
5 | Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam. | Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 1 |
6 | Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam | Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. |
7 | Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig | Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 2 |
8 | Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam | Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal |
9 | Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam | Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 3 |
10 | Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig | Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 4 |
11 | Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam | Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat |
12 | Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren Instituten, die in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind und gegebenenfalls aus einem oder mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam | Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut |
13 | Eine Verschmelzung, bei der ein in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogenes Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogenen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam. | Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal. |
Fußnote(n):
- (1)
Die Tabelle stellt die Einzelheiten der komplizierteren Verfahren dar, die in bestimmten Fällen anzuwenden sind. Für die Fälle, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung der Mindestreserveanforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 EZB/1998/15).
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