ANHANG III VO (EG) 2001/2423
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN FÜR KLEINE MFIs, DIE KEINE KREDITINSTITUTE SIND, UND KLASSIFIZIERUNGSGRUNDSÄTZE FÜR EINZELNE E-GELD-INSTITUTE
- 1.
- Wenn NZBen entscheiden, kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind, Erleichterungen von der Berichtspflicht zu gewähren, sollten sie die betroffenen Institute davon in Kenntnis setzen, aber zumindest die jährliche Einreichung von Bilanzzahlen verlangen, damit der Umfang des abgeschnittenen Berichtsvolumens überwacht werden kann.
- 2.
- Gemäß Artikel 2 Absatz 4 können NZBen einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen zur statistischen Berichtspflicht gewähren, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Das elektronische Geld, das sie ausgeben, wird als Zahlungsmittel nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen akzeptiert, die anhand folgender Merkmale eindeutig erkennbar sind:
- i)
- Sie haben ihren Standort in denselben Räumen oder einer sonstigen begrenzten Örtlichkeit, und/oder
- ii)
- sie unterhalten enge finanzielle oder geschäftliche Verbindungen zum ausgebenden Institut, wie beispielsweise eine gemeinsame Eigentums-, Marketing- oder Vertriebsstruktur,
selbst wenn das ausgebende Institut und das akzeptierende Unternehmen als rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten eingerichtet sind.
- b)
- Über drei Viertel ihrer Bilanzsumme stehen nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe oder der Verwaltung des elektronischen Geldes und die Verbindlichkeiten aus dem ausstehenden Betrag des elektronischen Geldes überschreiten nicht EUR 100 Millionen.
- 3.
- Wenn ein einzelnes E Geld-Institut, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, nicht von der Mindestreservepflicht befreit ist, ist es verpflichtet, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß Anhang II zu melden. Das Institut kann sich dafür entscheiden, den begrenzten Satz an Mindestreservedaten monatlich zu melden.
- 4.
- Wenn für ein einzelnes E Geld-Institut gemäß Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wird die EZB das Institut für statistische Zwecke in der Liste der MFIs als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft vermerken. Das Institut wird auch für den Fall, dass es der Geschäftspartner eines MFI ist, als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behandelt. Das Institut wird für die Zwecke der Mindestreservepflichten des Eurosystems weiterhin als ein Kreditinstitut behandelt.
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