ANHANG IV VO (EG) 2001/2423
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB eingehalten:- 1.
- Mindestanforderungen für die Übermittlung
- a)
- Die Meldungen an die NZBen erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von den NZBen gesetzten Fristen.
- b)
- Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen.
- c)
- Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen werden benannt.
- d)
- Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zu den NZBen werden beachtet.
- 2.
- Mindestanforderungen für die Exaktheit
- e)
- Die statistischen Daten sind korrekt:
- —
-
Die Meldungen sind frei von Formalfehlern (z. B. stimmen die Salden der Bilanzen überein, die Addition von Zwischensummen ergibt die jeweilige Gesamtsumme).
- —
Die Daten sind zwischen allen Berichtsterminen konsistent.
- f)
- Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.
- g)
- Die statistischen Daten sind vollständig; bestehende Lücken sollten erwähnt und den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.
- h)
- Die statistischen Daten weisen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur auf.
- i)
- Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen ein.
- j)
- Die Berichtspflichtigen befolgen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln.
- 3.
- Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung
- k)
- Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung.
- l)
- Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.
- m)
- Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
- 4.
- Mindestanforderungen für Korrekturen
- n)
- Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren werden angewandt. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, werden erläutert.
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