ANHANG IV VO (EG) 2001/2423

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB eingehalten:

1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung

a)
Die Meldungen an die NZBen erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von den NZBen gesetzten Fristen.
b)
Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen.
c)
Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen werden benannt.
d)
Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zu den NZBen werden beachtet.

2.
Mindestanforderungen für die Exaktheit

e)
Die statistischen Daten sind korrekt:

Die Meldungen sind frei von Formalfehlern (z. B. stimmen die Salden der Bilanzen überein, die Addition von Zwischensummen ergibt die jeweilige Gesamtsumme).

Die Daten sind zwischen allen Berichtsterminen konsistent.

f)
Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.
g)
Die statistischen Daten sind vollständig; bestehende Lücken sollten erwähnt und den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.
h)
Die statistischen Daten weisen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur auf.
i)
Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen ein.
j)
Die Berichtspflichtigen befolgen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln.

3.
Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

k)
Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung.
l)
Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.
m)
Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.
Mindestanforderungen für Korrekturen

n)
Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren werden angewandt. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, werden erläutert.

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