ANHANG V VO (EG) 2001/2423

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF DIE UMSETZUNG DIESER VERORDNUNG

1.
Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit monatlichen Daten für Januar 2003.
1a.
Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgen die Meldungen in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, gemäß dieser Verordnung erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Datum ihres Beitritts zur EU.
1b.
Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Datum des Beitritts zur EU des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, beginnen die Meldungen 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen unterrichtet hat, dass Daten gemeldet werden müssen.
1c.
Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgen die Meldungen in Bezug auf Felder in Tabelle 3 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro eingeführt haben, gemäß dieser Verordnung erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.
1d.
Pokud se příslušná národní centrální banka rozhodne, počínaje čtvrtletními údaji za období končící březnem 2007, vykazování nevýznamných údajů nejprve nevyžadovat, začnou se tyto údaje vykazovat po uplynutí dvanácti měsíců ode dne, kdy příslušná národní centrální banka informuje zpravodajské jednotky o povinnosti tyto údaje vykazovat.
1e.
Bez ohledu na odstavec 1 budou podle tohoto nařízení v souvislosti se sloupcem s označením „SI” v tabulce 3 pod nadpisem „B. Ostatní zúčastněné členské státy (tj. mimo tuzemský sektor) a část C. Zbytek světa (členské státy)” poprvé vykazovány čtvrtletní údaje za období končící březnem 2007.
2.
Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten können die neuen monatlich erforderlichen Meldungen der Bestandsdaten mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.
2a.
Während der ersten 12 Monate, in denen signifikante Daten übermittelt werden, können diese Daten in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen können darüber entscheiden, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.
3.
Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten können die Meldungen der Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Preisneubewertungen von Wertpapieren mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.
4.
Für die monatlich erforderlichen Daten über Kredite/Einlagen gegenüber der übrigen Welt und die zusätzliche vierteljährliche Gliederung nach Währungen dieser Kredite/Einlagen, die für Zahlungsbilanzzwecke erforderlich sind, kann jeder Mitgliedstaat einen Zeitplan für die Verwendung der MFI-Bilanzstatistiken für Zahlungsbilanzzwecke definieren.
5.
Ein weiterer Gesichtspunkt des Übergangs ist die anschließende Einführung des Euro in anderen Mitgliedstaaten. Die MFI tragen dem Rechnung, indem sie die Möglichkeit der Untergliederung von Länderpositionen mit Gebietsansässigen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen. Es wäre im Prinzip ebenfalls erforderlich, diese Salden nach Währungen zu gliedern, indem die nationale Währung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, der Euro und sonstige Währungen getrennt ausgewiesen werden. Zur Verringerung der möglicherweise hohen Berichtslast können Daten, die sich auf den Zeitraum vor Bekanntwerden einer Veränderung in der Zusammensetzung der teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die EZB mit einer gewissen Flexibilität erstellt werden.
6.
Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat durchgeführte Bargeldumstellung werden die auf die nationale Währung des teilnehmenden Mitgliedstaats lautenden Positionen innerhalb des Berichtssystems ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats in die Währungsunion und vor dem Abschluss der Umstellung der betreffenden Währung auf den Euro in die auf „Euro” lautenden Positionen miteinbezogen.
7.
Vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 können monatliche Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von MFI der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden, gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

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