Artikel 4 VO (EG) 2001/2424

Die zur Entwicklung des SIS II erforderlichen Maßnahmen, die die nachstehenden Bereiche betreffen, werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)
die Konzeption des physischen Aufbaus des Systems, einschließlich dessen Kommunikationsnetzes;
b)
die technischen Aspekte, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen;
c)
die technischen Aspekte, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltspläne der Mitgliedstaaten oder erhebliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten haben;
d)
die Entwicklung der Sicherheitsanforderungen.

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